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Öffentliche Ausschreibung organisiert von NBank

Eine neue Möglichkeit für öffentliche Beschaffung wurde veröffentlicht.
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Veranstalter

NBank

Ausschreibungstitel: Deutschland – Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit – Arbeitssicherheit

  • Beschaffungsanzeigen
  • Ausschreibungsunterlagen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Bieter und Lieferanten
  • EU-Finanzierung
  • Ausführungsverträge
  • Angebotsbewertung
  • Transparenz bei Ausschreibungen

Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung:

2026-03-10

Ausführungsort der Arbeiten:

Hannover

Dieser Vergabevertrag wurde von NBank veröffentlicht.
CPV 71317200 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit beschreibt den Art der Leistung oder Lieferung.
Die Durchführung der Ausschreibung ist für den Standort Hannover vorgesehen.
Für diese Ausschreibung wurde keine klare Dauer angegeben.
Die Vergabe betrifft insbesondere das Projekt "Arbeitssicherheit", als vorrangiges Investitionsvorhaben.

Ausschreibungsbeschreibung:

Zu erbringende Leistung Benötigt wird die Leistung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Zu diesem Zweck wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Dargestellt wird im Folgenden der größtmögliche Aufgabenumfang. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden einzelnen Leistungspositionen können jetzt noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb soll eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, aus der die NBank als Auftraggeber Leistungen abruft. Ein erfolgreicher Gesundheitsschutz für die Mitarbeitenden ist dem öffentlichen Auftraggeber sehr wichtig. Eine offene betriebliche Kommunikationskultur trägt wesentlich zum guten Gelingen bei und wird auch von unseren Partnern erwartet.

#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y64M0LF# Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können Beteiligte die Akten bei der Vergabekammer einsehen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Übersendung auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Angebotsunterlagen, Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen (ggfls. im Rahmen eines Begleitschreibens zum Angebot). Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i. S. d. § 165 Abs. 3 GWB auszugehen. Die vorstehende Information ist im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen worden und wird zum Bestandteil des Angebotes. Einer gesonderten Unterschrift dazu bedarf es nicht.

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Überwachung öffentlicher Ausschreibungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz

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